Vorderbuchenegg auf dem Weg zum Rummelplatz im Landschaftsschutzgebiet

Für den kleinen Weiler auf der Passhöhe der Buchenegg wurde einst eine Kernzone ausgeschieden und die Hälfte aller Bauten darin ins Inventar der Schutzobjekte aufgenommen, damit der bäuerliche Charakter des Orts in der in eng umschliessenden Landschaftsschutzzone erhalten bleibe. Unüberlegte Änderungen der Bau- und Zonenordnung und die Nachlässigkeit der Behörden beim Vollzug der gesetzlichen Massnahmen auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes haben jedoch schon grosse Zerstörungen mit sich gebracht. Nur energische Korrekturen bei der Planung sowie der Ortsbild- und Denkmalpflege können noch verhindern, dass der Weiler vollends zum Rummelplatz verkommt.

Zwischen dem Haus und der Scheune links im Bild führt die Strasse von Adliswil in den kleinen Weiler auf der Passhöhe. Diese Eingangssituation mit der umgebenden, geschützten Landschaft bietet einen erfreulichen Anblick und trägt wesentlich dazu bei, dass die Kernzone wenigstens teilweise noch den ländlichen Charakter hat, zu dessen Erhaltung sie einst eingerichtet worden ist. Nun soll jedoch die Scheune einem Mehrfamilienhaus weichen und daneben ein Parkplatz, sowie eine Zufahrt zu einer Tiefgarage gebaut werden.

Das Landschaftsschutzgebiet der Uetliberg- und Albiskette

Die Landschaft der Uetliberg- und Albiskette ist eines der wichtigsten Erholungsgebiete im Kanton Zürich. Es gehört nach den Worten des Regierungsrats zu den "schönsten und wertvollsten Landschaften der Schweiz" (RRB 1702, 2008) und ist deshalb vom Bundesrat ins Bundesinventar der Landschaften- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommen worden. Der besondere Reiz der Wanderroute, die vom Uetliberg dem Grat der Kette folgt, liegt darin, dass nach längeren Strecken durch den Wald mehrmals Abschnitte folgen, die durch offenes Weid- und Wiesland oder entlang von solchem führen. Die Landschaft beidseits der Strasse von Stallikon nach Adliswil ist dabei am interessantesten. Drei Häuser der Kernzone des Weilers Vorderbuechenegg auf der Passhöhe zeugen noch von der Zeit, als es nur eine schmale Strasse von Bonstetten zur Buchenegg, dann aber weiter nach Adliswil bloss einen Fussweg gab.
 
Ein angenehmer Wanderweg führt vom Weiler Vorderbuchenegg nach Hinterbuchenegg. Es handelt sich um das Strässchen, das bis in die 1850er Jahre die einzige Verbindung ins Reppischtal darstellte.
 


Eine neue Strasse für die ganze Strecke wurde in den 1850er Jahren angelegt. Die ältere Verbindung über Hinterbuchenegg ist als Weg am Hang erhalten geblieben und im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz als eine der reizvollsten Strecken von alten Wegen der ganzen Gegend aufgeführt (www.ivs.admin.ch, Strecke ZH 1112). Das direkt beim Weiler gegen Südwesten ansteigende Gelände wurde 1980 offenbar  wegen seiner besonderen Modellierung in der Karte zum Natur- und Landschaftsschutzinventar besonders hervorgehoben. Dort findet sich in einem Wäldchen auch ein geschütztes Feuchtgebiet.

 

Behörden vernachlässigen die ihnen anvertraute Sorge für die Schutzobjekte

Die Buchenegglandschaft mit ihrem bäuerlich geprägten Weiler verdient grössten Schutz. Nun ist aber festzustellen, dass die rechtlichen Vorschriften, die diesen Schutz zu gewähren haben,  zugunsten der Etablierung eines kitschigen, gastronomischen Rummelbetriebs unterlaufen werden. Damit die Kernzone des Weilers mit nur 8 grösseren Bauten ihren Charakter behält, ist es natürlich sehr wichtig, dass alte Bauernhäuser und auch Scheunen erhalten bleiben. Gegenwärtig droht der Ersatz einer Scheune beim östlichen Eingang in den Weiler durch ein Mehrfamilienhaus (vgl. Bild oben).

Blick von Süden auf den Weiler. Das unpassend gelb gestrichene und mit allerlei Schnickschnak versehene Näfenhaus und der merkwürdige, 1948 errichtete, nicht auf die Buchenegg passende Blockbau links daneben beherrschen leider die Ansicht. Die Behörden bemühten sich nicht, den bestehenden Schutzvorschriften Nachachtung zu verschaffen. Nur das Haus rechts im Bild wurde defintiv unter Schutz gestellt, die zugehörige Scheune hingegen aus dem  Inventar der Schutzobjekte entlassen.

 

Einzig das Haus links im Bild soll auf der Vorderbuchenegg substantiell erhalten bleiben. Massnahmen zu einem wirksamen Schutz wurden jedoch auch für dieses Objekt keine ergriffen; gut möglich, dass man  es ebenso zerfallen  lässt wie seine angebaute Scheune. Über das aus dem Schutz entlassene Haus mit Scheune am rechten Bildrand ist unten mehr zu erfahren.

 

Von den vier ins Inventar der Schutzobjekte aufgenommenen Häuser ist jedoch bereits 2006 eines mit ungenügender Begründung wieder entlassen worden und die Behörden schauten zu, bis der Scheunenteil eines weiteren wegen mangelndem Unterhalt vollends einzustürzen drohte. Ferner unterliessen es die Behörden einzuschreiten, als das dritte, inventarisierte, ehemalige Bauernhaus zu einem „Chnuschperhüsli“ verkleidet und seine Umgebung schwer verunstaltet worden ist.Es ist empörend, dass die Baudirektion auf eine Beschwerde hin, die ohne Bewilligung gemachten Eingriffe mit der Bemerkung sanktionierte, es handle sich nach Angaben der Gemeindebehörden nur um demontierbare Attrapen und solange die vorgenommenen Änderungen reversibel seien, bestehe keine Gefahr für das Gebäude. Es geht hier natürlich gar nicht um eine Gefahr für das Gebäude, sondern darum, ob das ins Schutzinventar aufgenommene Gebäude und seine Umgebung in ihrer Wirkung beeinträchtigt worden sind. Darf wirklich jedermann ein eindrückliches Ortsbild durch reversible Eingriffe solange verunstalten, bis am St. Nimmerleinstag die zuständige Behörde doch noch eingreift?

Die weiss angestrichenen Tännchen sind nur ein kleiner Teil der Geschmacklosigkeiten beim "Chnusper-Hüsli".

 

Der Parkplatz besetzt eine Fläche des Landschaftsschutzgebiets, in dem nur Einrichtungen erlaubt sind, die der Landwirtschaft dienen.

 

Vor rund 15 Jahren wurde der Baumgarten dieses Gehöfts  einem privaten Parkplatz geopfert und damit das Ensemble wesentlich beeinträchtigt. Zudem wurden die beiden Gebäude aus dem Schutz entlassen.

Gefälligkeitsgutachten?

Anfangs Jahr 2006 plante der Besitzer des Hauses und der Scheune im nördlichen Teil der Kernzone einen  Neubau mit Wohnungen zu erstellen und ersuchte deshalb den Gemeinderat, das Haus aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte zu entlassen. Eine Entlassung kam nur in Frage, wenn ein Gutachten den Gebäuden die Schutzwürdigkeit absprach. Die Gemeinde beschränkte sich allerdings entgegen den Anforderungen an eine Schutzabklärung bei ihrem Bauberater allein ein Gutachten zum Haus zu bestellen, obwohl festgestellt wurde, dass im Inventar die Hofeinheit "als Ganzes als erhaltenswert eingestuft" war. Die Beobachtungen, die der Gutachter bei einer  einzigen Besichtigung zusammen mit dem Besitzer und dessen Architekten machte, genügten ihm ein Urteil abzugeben. Eine richtige baugeschichtliche Untersuchung hielt er offensichtlich nicht für notwendig und stützte sich allein auf die unsicheren Angaben im Inventar. Trotzdem schrieb er im Widerspruch zum Text im Inventar, dass es sich "um ein sog. Vielzweckbauernhaus mit Wohn- und Oekonomieteil unter gleichem First gehandelt haben" dürfte.

Die Entlassung dieses Gehöfts aus dem Inventar der schutzwürdigen Bauten führte dazu, dass der Besitzer einen Hotelbau plante, dessen Grösse im Bild an den Profilstangen erkenntlich ist. Glücklicherweise wurde die Ausführung dieses schlimmen Hotelprojekts auf einen Rekurs hin gerichtlich untersagt.

Diese  mit grösster Wahrscheinlichkeit falsche Annahme war ihm wichtig, denn nur sie erlaubte ihm zu behaupten, es gebe im Weiler ein "sehr ähnliches und fast zeitgleiches Bauernhaus, das hinsichtlich originaler Substanz, Gesamterscheinung und Lagewert das hier behandelte Objekt deutlich" übertreffe. Die absurde Folgerung aus dieser Behauptung war dann, das zu begutachtende Objekt sei "damit auch lokal gesehen kein einzigartiger Zeitzeuge, den es unbedingt zu erhalten" gelte. Man fragt sich, ob der Gutachter in seine langjährigen Tätigkeit nie bemerkt hat, dass ein Ortsbild zerstört wird, wenn man sich auf die Erhaltung einzelner "Zeugen" beschränkt.

Da nach des Gutachters Beobachtungen die äussere Erscheinung des zu beurteilenden Hauses "zumindest auf der Süd- und der Ostseite weitgehende und bis in einzelne Details (z.B. Dachuntersicht) dem Ausdruck aus der Bauzeit " entspricht und es sich "damit als besonders unverfälscht erhaltener Zeuge aus der Zeit um Mitte des 19. Jh." auszeichnet, ist das die Zerstörung heraufbeschwörende Verdikt ein besonders krasser Fehler. Über die angeblich bessere Erhaltung des - allerdings nicht beinahe zeitgleichen, sondern über 30 Jahre jüngeren - Vergleichsobjekt  gibt das folgende Bild den notwendigen Aufschluss.

Beim einzigen Gebäude, das bisher auf der Vorderbuchenegg definitiv unter Schutz gestellt worden ist, handelt es sich um das ehemalige Bauernhaus, von dem ein Teil im Bild rechts zu sehen ist. Dem Zerfall der zugehörigen Scheune wurde über viele Jahre zugesehen. Als sie kaum mehr zu retten schien, haben sie die Gemeindebehörden einfach aus dem Schutzinventar entlassen.


Änderung der Kernzonenordnung aufgrund von falschen Informationen

 

Die Stimmberechtigten von Stallikon haben der Änderung der Kernzonenordnung für die Vorderbuchenegg zugestimmt, ohne richtig informiert zu sein, was das für Folgen haben wird. Sie konnten auch nicht wissen, dass der zugrunde liegende Planungsbericht fehlerhafte und missleitende Angaben enthielt. Es wurde behauptet, der Weiler hätte sich in einen mehrheitlich gewerblich genutzten Ort der Erlebnisgastronomie und der Hotelerie entwickelt, obwohl es zur Zeit der Veröffentlichung des Berichts noch nicht einmal das später verweigerte Projekt eines Hotels ausgeschrieben war und obwohl von den alleinigen beiden Gastätten nur eine der sogenannte Erlebnisgastronomie gewidmet war. Ausser den beiden Restaurants gab es drei Wohnhäuser und die zwei grösseren Scheunen hätten auch in Wohnbauten verwandelt werden können. Für die einzuzonenden sogenannten Erschliessungsflächen, die im folgenden Plan gelb markiert sind, lagen entgegen der Behauptung im Bericht gar keine kantonalrechtlichen Ausnahmebewilligungen vor. Zudem wurde verschwiegen, dass diese Flächen - die als Parkierungsflächen dienen, bzw. dienen sollten -  in der durch eine kantonale Verordnung geschützten Landschaftszone liegen und für die nicht wie behauptet eine Ausnahmebewilligung vorlag.

 

Der aus verschiedenen im Internet publizierten Vorlagen zusammengestellte Plan zeigt auf, dass die neu der Kernzone für Parkplätze zugeschlagenen Flächen in der kantonalen Landschaftsschutzzone liegen. Ins Schutzinventar aufgenommene Gebäude gibt es nur noch in der südlichen Hälfte, nämlich alle blau markierten ausser der Scheune C. Das Gehöft mit Haus A und Scheune B ist aufgrund eines sehr fragwürdigen Gutachtens aus dem Inventar entlassen worden.

 

In einem dem Bericht beigefügten Plan war das damals bereits aus dem Schutzinventar entlassene Haus (A auf dem Plan oben) noch immer als inventarisierte Baute markiert. Damit lenkten die Planer vom Umstand ab, dass es auf der ganzen nördlichen Hälfte der Kernzone kein einziges Schutzobjekt mehr gab. Sollten auch noch die bei der östlichen Zufahrt in einem Wiesenhang der Landschaftsschutzzone liegende neue Erschliessungsfläche zu einem Parkplatz gemacht werden, bestünde die ganze Kernzone zu über 50% aus Autoabstellplätzen und Strassenflächen. Zudem ist es möglich und offenbar auch beabsichtigt von den fünf älteren Gebäuden dreieinhalb durch Neubauten zu ersetzen.

Link:

Der Verein Pro Uetliberg setzt sich besonders für den Landschaftsschutz im Gebiet von Uetliberg und Albis ein. Er hat auch ein wachsames Auge auf Bauprojekte im Weiler Vorderbuchenegg. Vgl. www.pro-uetliberg.ch.

 
 
 

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