Dürnten ZH, Ortsbild

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 zu einem Fall in Dürnten einige wichtige Grundsätze dafür zusammengestellt, was die Schutzwürdigkeit von Bauten im Ortsbild ausmacht.

Ein Ersatzbau hat nie dieselbe Ausstrahlung wie das Original

Das „Landi-Gebäude" an der Rütistrasse 3 im Dorfzentrum von Dürnten wollte der Gemeinderat auf den Wunsch der Eigentümerschaft aus dem Inventar der schutzwürdigen Bauten entlassen und einen Neubau tolerieren, wenn dieser die bisherige äussere Erscheinung beibehält. Dagegen rekurrierte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und zog einen negativen Entscheid der Baurekurskommission ans Verwaltungsgericht weiter. Unbestritten war, dass es sich um einen für das Ortsbild wichtigen Bau handle, dem auch grössere siedlungsgeschichtliche Bedeutung zuzuschreiben sei. Der Gemeinderat fand es hingegen nicht für notwendig, das Gebäude materiell zu schützen, sondern erachtete einen Ersatzbau, der die Kernzonenvorschriften einhält, als genügenden Schutz.

 

Kernzone von Dürnten mit "Landi-Gebäude"Es ist wichtig, dass in den prägenden Gruppen von Gebäuden der Kernzonen echte Schutzobjekte erhalten bleiben und nicht Ersatzbauten weichen müssen.

 

Das Verwaltungsgericht (Entscheid VB.2009.00608) hob dagegen hervor, dass es nicht nur um die besondere Stellung eines Gebäudes im Ortsbild gehe, sondern auch um die Frage ob die Baute „auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung" beitrage. Es hielt fest:

„Vorliegend kann hinsichtlich der wichtigen Stellung des Gebäudes im Ortsbild auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. 4.6). Sodann entfaltet das Gebäude aber auch durch seine äussere Erscheinung eine entsprechende Wirkung. So hat auch die Vorinstanz auf die ‚prägenden Fassadendetails´, wie das Gurtgesims, die Fenstereinfassungen und die profiliertenVerdachungen der Fenster hingewiesen.  ...

Wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, eine detailgetreue Übernahme durch Renovation der alten Bausubstanz, mithin die Erhaltung der Fassade des Hauptbaus, erscheine vorliegend nicht notwendig, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Eine einfache Fassadengestaltung spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft nicht gegen die Schutzwürdigkeit der Baute. Geschützt wird der Erinnerungswert, weshalb die geschützte Fassadengestaltung nicht zwingend aussergewöhnlich sein muss (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00094, E. 3.9). Der Umstand, dass diese Elemente der Fassadengestaltung an einem Ersatzbau leicht rekonstruiert werden könnten, führt daher nicht dazu, dass eine detailgetreue Übernahme durch Renovation der alten Bausubstanz nicht notwendig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass mit planungsrechtlichen Massnahmen allein das Ortsbild nur unzureichend geschützt wird und Ersatzbauten den Verlust an Originalsubstanz an für das Ortsbild prägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen (VGr, 28. August 1997, BEZ 1997 Nr. 21 E. 7b;RB 1997 Nr. 73). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass von einer Ersatzbaute nicht dieselbe Wirkung auszugehen vermag wie von einer renovierten Altbaute (RB 1997 Nr. 73). Die Eigenart einer Altbaute bleibt auch im (fachgerecht) renovierten Zustand ablesbar. Beim Ersatz des streitbetroffenen Gebäudes durch einen Neubau würde demgegenüber das Ursprüngliche und für das Haus Charakteristische zerstört."

Es ist wichtig den Behörden und den von ihnen beigezogenen Gutachtern in Erinnerung zu rufen, dass die Analyse der kubischen Erscheinung eines Dorf- oder Quartierbilds bei weitem nicht genügt um über die Schutzwürdigkeit der einzelnen Bauten zu befinden und dass der ästhetische Wert sehr oft weniger Gewicht hat, als der Wert des Objekts als historischer Zeuge. Das Verwaltungsgericht bezeichnet es zu Recht als „Erfahrungstatsache", dass die Ausstrahlung, bzw. die Wirkung des Originals entscheidend ist, weshalb ein Ersatzbau kaum je ein wirklicher Ersatz für ein Schutzobjekt, sondern ein betrüblicher Verlust ist  (vgl. Küsnacht, Schmalzgrueb ). Als stossend empfindet das Heimatschutzforum die Tatsache, dass weiterhin oft gegen die dargelegten Grundsätze gehandelt wird und eine Korrektur eben nur erfolgt wenn eine rekursberechtigte Organisation dies beobachtet und die aufwändige Arbeit eines Rekurses auf sich nimmt. (ur Nov.13)

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